Für Deutschland regelt im Wesentlichen die EU-Verordnung eIDAS, das sich daraus ableitende Vertrauensdienstgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch, wie elektronische Unterschriften zu definieren, verwenden und verifizieren sind. Hervorzuheben sind dabei:
Es ist als sehr positives Signal zu werten, dass das deutsche Bundesjustizministerium am 21. März 2024 veröffentlicht hat, dass auch für das Personalwesen die Textform ausreichen wird, da eine entsprechende Anpassung des Nachweisgesetztes durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV umgesetzt werden wird.
Anwendung der Rechtslage
Papier ist als rechtsgültiger Nachweis prinzipiell immer anerkannt. Bei Elektronischen Unterschriften sind deutsche Unternehmen gemäß Rechtsgrundlage aufgefordert, eine bewusste Entscheidung zu treffen mit welcher Sicherheitsstufe (Einfach, fortgeschritten oder qualifiziert) sie das Zustandekommen ihrer Verträge nachweisen wollen. Dies erfordert ein Rechtsverständnis, die Durchführung einer internen Vertragsinventur (Anzahl & Art) und die Entwicklung eines individuellen Konzeptes, das Verträge und Sicherheitsstufen korreliert.
EES, FES, QES
Die eIDAS regelt, dass Elektronische Unterschriften mit drei verschiedenen Sicherheitsniveaus nachgewiesen werden können und zwar.
Ausführliche Informationen erhalten Sie hier auf dieser Website und in unserem Webinar: Anmeldung hier: Rechtsgrundlage & -anwendun Elektronische Unterschriften